Dringliche Motion Henri-Charles Beuchat (CVP) Verwaltungszwangsmassnahmen gegen die Reitschule resp. Genossenschaft Sous le Pont und gegen die Bewilligungsinhaberin.
Die Genossenschaft Sous le Pont ist unter Nr. CH-035.5.028.550-1 als Genossenschaft im Handelsregister des Kantons Bern eingetragen. Der Unternehmenszweck ist: Betreiben des Restaurants Sous le Pont auf der Grundlage der Selbstverwaltung und in gemeinsamer Selbsthilfe der Mitglieder, im Besonderen qualitativ gute und gesunde Produkte verwenden und auch einfache preiswerte Gerichte anbieten, existenzsichernde Arbeitsplätze garantieren, selbstverwalteten Betrieben und Kleinbetrieben der Region Absatzmöglichkeiten verschaffen und regionale und nationale Kleinkultur fördern; nach Massgabe der vorhandenen Arbeitsplätze und Mittel ermöglicht sie ihren Mitgliedern, sich den Lebensunterhalt durch möglichst vielseitige und gemeinschaftsbezogene Arbeit zu verdienen, sich persönlich zu entfalten und fachlich weiterzubilden. Die Eingetragenen Personen sind: Zurschmitten, Fabienne, von Filet und Bister, in Kehrsatz Präsidentin - Loosli, Micha, von Wyssachen, in Kehrsatz Vizepräsident - Müller, Oliver, von Bern, in Bern Mitglied + Kassier - Greminger, Susann, von Bussnang, in Kehrsatz Mitglied + Sekretärin - Huber, Roland, von Bowil, in Bern Mitglied - Hügli, Matthias, von Sumiswald, in Bern Mitglied – Zryd, Stéphane, von Kandergrund, in Bern Mitglied.
Am 22.9.2011 wollte eine Einheit der Kantonspolizei Bern bei der Reithalle in Bern eine Personenkontrolle vornehmen. Der dunkelhäutige Mann flüchtete in den Gastronomiebetrieb der Reitschule (Sous le Pont) Im WC des Gastronomiebetriebes ergab er sich. Beim Ausgang des Sous le Pont wartete eine grössere Menge von ungefähr 25 Leuten auf die Polizisten, die sich ihnen in den Weg stellten und sie beschimpfte. Ein Mann hat sich besonders aggressiv verhalten. Er gab den Polizisten einen heftigen Stoss und versuchte mit der Faust gegen den Kopf des Polizisten zu schlagen. Dieser Mann wurde später festgenommen. Die Polizisten wurden von allen Seiten geschubst, gepackt und gedrückt. Sie mussten jederzeit damit rechnen, dass ihnen die Dienstwaffe entwendet würde oder dass sie mit Flaschen beworfen werden. Das Tor zur Reithalle war verriegelt. Der Einsatz weiterer Kräfte erfolgte durch das Restaurant Sous le Pont. Es war den Beamten nicht möglich, die festgenommenen abzuführen. *
An den verhafteten Reitschüler haben sich andere festgeklammert. Die Polizisten wurden massiv unter Druck gesetzt. Eine Frau hat im Gemenge das Handgelenk eines Polizisten ergriffen und sich an den Arm des Beamten gekrallt. Weiter ist ein versuchter Fusstritt gegen einen der Beamten zu erkennen. Der Polizist hat die rechte Hand gegen die Frau erhoben. Es ist nicht ersichtlich ob er die Frau getroffen hat. Die Frau ist der Hand des Polizisten ausgewichen. In der Folge hat der Verhaftete plötzlich und unverhofft seinen Kopf aggressiv in die Richtung des Polizisten gestossen. Der Abstand der beiden Köpfe verringerte sich auf einige Zentimeter. Es ist nicht zu erkennen ober er den Polizisten angespuckt hat. Der verhaftete hat den Polizisten angeschrien und getobt. Mit einer Selbstverteidigungstechnik unter Anwendung eines Distanzhaltegriffs am Hals der verhafteten Person versuchte der Polizist die Angriffs-Situation zu lösen. Die Beamten mussten in dieser Situation mit erheblichem Schädigungspotential von weiteren Aktivisten rechnen. Es ist anzunehmen, dass sich im Rücken des Betrachters resp. im Blickfeld der Polizei weitere Personen aufgehalten haben. Die Hintergrundstimmen der Bild- und Tondokumente lassen darauf schliessen. Schliesslich gelang es der Polizei mit den verhafteten Richtung Tor zu flüchten. **
Im Nachgang zur Aktion, kurz vor Mitternacht, zog schliesslich eine Gruppe von 40 bis 50 Personen von der Reitschule in Richtung der Polizeiwache am Waisenhausplatz. Auf dem Weg wurde ein Patrouillenfahrzeug angegriffen. Die teils vermummten Personen forderten daraufhin mehrmals lautstark die Freilassung des angehaltenen Schweizers und kündigten an, die Polizei werde sich auf eine lange Nacht einstellen müssen. Schliesslich zogen sich sämtliche Aktivisten kurz nach 0200 Uhr zurück in die Reitschule. ***
* Quellenangabe BernerZeitung vom 27.09.2011 „Ein Fahnder erzählt“
** Quellenangebe Gedächtnissprotokoll Videovorführung TeleBärn vom 26.9.2011
*** Quellenangabe Medienmitteilung Kantonspolizei Bern
Das Gastgewerbegesetz (GGG) ordnet die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholischen Getränken. Der Gastronomiebetrieb Sous Le Pont in der Reithalle fällt unter diese Gesetzgebung. Diese Regelt u.a. folgenden Sachverhalt:
Art. 39 [Fassung vom 21. 11. 2007]
Vorläufige Schliessung
1 Die Gemeinde oder die Kontrollorgane können die vorläufige Schliessung eines Betriebs anordnen,
wenn Gefahr im Verzug ist oder Ruhe und Ordnung schwerwiegend gestört sind.
2 Die Bewilligungsbehörde ist umgehend zu benachrichtigen.
3 Diese hebt die Anordnung auf oder erlässt eine Verfügung gemäss Artikel 38 beziehungsweise 40.
Art. 40 [Fassung vom 21. 11. 2007]
Verwaltungszwang
Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2 insbesondere Folgendes verfügen:
a Auflagen wie das Schliessen von Fenstern oder das Beschränken der Verstärkerleistung,
b Verbieten oder Einschränken des Ausschanks alkoholischer Getränke,
c Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen,
d Einschränken oder Aufheben der Möglichkeit frei wählbarer Verlängerungen,
e Vorverlegen der Schliessungsstunde,
f Beschränken des Angebots,
g Bereitstellen zusätzlicher Parkplätze oder eines Parkdienstes,
h Erlangen einer Ausbildung gemäss Artikel 20 oder Besuch von Fachkursen,
i Bereitstellen eines Ordnungsdienstes.
Der Gemeinderat wird aufgefordert folgende Massnahmen zu ergreifen:
- Der Gemeinderat ordnet in Anwendung zu Art. 39 Abs. 1 GGG eine partielle Schliessung des Gewerbebetriebes Sous le Pont an.
- Er informiert die Bewilligungsbehörde gem. Art. 39 Abs 2 über die partielle Schliessung
- Der Gemeinderat setzt sich beim Regierungsstatthalter für folgenden Verwaltungszwang ein: GGG Art. 40 d
- Der Gemeinderat setzt sich beim Regierungsstatthalter für folgenden Verwaltungszwang ein: GGG Art. 40 e
- Der Gemeinderat setzt sich beim Regierungsstatthalter für folgenden Verwaltungszwang ein: GGG Art. 40 f
- Der Gemeinderat setzt sich beim Regierungsstatthalter für folgenden Verwaltungszwang ein: GGG Art. 40 i
Begründung der Dringlichkeit:
Die aktuelle Situation rund um die Reithalle fordert eine rasche Behandlung dieses Geschäfts. Verzögerungen begünstigen weitere Provokationen. Die politische Verarbeitung dieser Vorkommnisse lässt keinen Aufschub zu.

